Satzung

Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Evangelischen Schulzentrums Leipzig".

  2. Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll dort ins Vereinsregister eingetragen werden.

Grundlage und Zielstellung

Der Verein der Freunde und Förderer des Evangelischen Schulzentrums Leipzig hat das Ziel, das Evangelische Schulzentrum in Leipzig ideell und materiell zu unterstützen. Der Verein geht davon aus, dass die befreiende Kraft des Evangeliums und die sich daraus ergebenden Werte und Normen eine tragfähige und realistische Grundlage für die Bildung und Erziehung der Kinder sind. In der Förderung des Evangelischen Schulzentrums sieht er die Möglichkeit, dass sich Eltern, Lehrer und Schüler in diesem Sinne als Gemeinschaft verstehen lernen und diese Gemeinschaft im partnerschaftlichen Umgang miteinander sichtbar und erlebbar wird. Erziehungsziel des Evangelischen Schulzentrums Leipzig ist die ganzheitlich freie Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu lebensfrohen und lebenstüchtigen Menschen. Der Verein versteht sich als Förderer eines ökumenischen Schulzentrums, das grundsätzlich jedem Kind offen steht.
Der Verein unterstützt die Schule organisatorisch, materiell, finanziell und praktisch. Er fördert die Erziehungsaufgaben des Evangelischen Schulzentrums Leipzig, die Freizeitgestaltung der Schüler wie auch die Ausstattung der Schule. Er wirkt bei der konzeptionellen und pädagogischen Weiterentwicklung des Schulzentrums Leipzig mit.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2. Teils, 3. Abschnitt der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren und diesen nachhaltig und laufend durch Zuwendungen oder Mitarbeit unterstützen wollen. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederzahl des Vereins ist unbegrenzt.
Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Der Verein strebt zur Senkung der Verwaltungskosten an, die Mitgliedsbeiträge im Einziehungsermächtigungsverfahren einzuziehen.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung (zum Ende des Monats), durch Tod des Mitglieds oder durch seinen Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schädigt oder mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Beschwerde zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diese Beschwerde endgültig; bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
Entstehen einem Vorstands- oder einem Vereinsmitglied bei der Erfüllung eines Auftrages Unkosten, so werden diese gegen Vorlage der Belege vom Verein erstattet (Telefon, Porto usw.).

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist von einem der Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal jährlich (möglichst im 1. Quartal) einzuberufen. Weitere Einberufungsgründe sind der Beschluss des Vorstands oder das Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Einladung zur Versammlung erfolgt in der Regel 14 Tage vor dem Termin unter Nennung der Tagesordnung.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl und Abberufung des Vorstands und eines Nachfolgekandidaten für den Vorstand
- Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Prüfung und Genehmigung der Haushaltsführung und ständige Überwachung des Einhaltens der Satzung durch den Vorstand
- endgültige Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sowie über Vorlagen des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von dem Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist stets – und zwar unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, sollten aber nach gründlicher Beratung einmütig beschlossen werden. Bei Satzungsänderungen können Mitglieder, denen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich ist, ihre Stimme auch vorab schriftlich abgeben.
Der Vorstand verkörpert die Leitung des Vereins.

- Er besteht aus fünf durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
- Der jeweilige Schulleiter und der jeweilige Vorsitzende des Elternrats des Evangelischen Schulzentrums Leipzig sind ebenfalls (geborene) Mitglieder des Vorstands.
- Der Vorstand kann seinerseits zwei weitere Personen mit Sitz und Stimme in den Vorstand berufen.

Falls sich unter den gewählten Mitgliedern des Vorstandes kein Pädagoge der Schule befindet, wird von der Lehrerschaft ein Pädagoge in den Vorstand delegiert und hat dort Sitz und Stimme. Von den von ihr zu wählenden Vorstandsmitgliedern bestimmt die Mitgliederversammlung eins zum Vorstandsvorsitzenden, eins zum stellvertretenden Vorsitzenden, eins zum Schriftführer und eins zum Kassenwart.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, rückt der Nachfolgekandidat automatisch in den Vorstand auf. In diesem Fall hat der Vorstand selbst das Recht, die in Ziff. 6 genannten Aufgaben unter den gewählten Vorstandsmitgliedern neu zu verteilen.
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein in rechtsverbindlicher Form. Er kann den übrigen Vorstandsmitgliedern oder auch einem Vereinsmitglied für die Erledigung einzelner Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein im Kuratorium des Evangelischen Schulzentrums Leipzig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist auch dann noch beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandssitzung bis zu 3 Vorstandsmitglieder fehlen.
Die Vorstandsmitglieder halten und fördern auch den Kontakt zu den Kirchgemeinden.

Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist zugleich auch das Geschäftsjahr.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat der Vorstand schriftliche Nachweise zu führen
Alle Beschlussprotokolle der Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und beim Vorstand zu archivieren.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
In diesem Fall fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vereinsvermögen an den Träger des Evangelischen Schulzentrums Leipzig, der es, solange das Schulzentrum noch besteht, unmittelbar und ausschließlich für das Schulzentrum, anderenfalls für sonstige gemeinnützige oder für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

Leipzig, den 26.05.2004